Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at
GESELLSCHAFTS-
RECHT
Auch für gesellschaftsrechtliche Fragen verfügt unser Team über umfangreiche Erfahrung und steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ob es um die Unternehmensgründung, eine Änderung der Rechtsform, die Weitergabe, den Verkauf oder aber die Absicherung des Unternehmers geht – In all diesen Fragen ist das Notariat Mauerkirchen Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Die wichtigste Entscheidung bei der Unternehmensgründung ist die Frage der Rechtsform.
Folgende Rechtsformen stehen zur Wahl:
-
Einzelunternehmen
-
Personengesellschaft (OG, KG)
-
Kapitalgesellschaft (GmbH, AG)
Der Einzelunternehmer sowie die unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft haften stets mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens. Kommanditisten einer KG haften nur mit ihrer Hafteinlage. Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft haften grundsätzlich nur mit dem von ihnen übernommenen Stamm- oder Grundkapital. Dafür setzt die Gründung einer Kapitalgesellschaft auch ein Mindestkapital voraus. Dieses beträgt derzeit € 10.000,- bei einer GmbH (mit Auffüllungspflicht auf € 35.000,-), jedoch € 70.000,- bei einer Aktiengesellschaft. Kapitalgesellschaften dürfen an ihre Gesellschafter lediglich festgestellte Gewinne ausschütten. Außerdem müssen Kapitalgesellschaften ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Aktiengesellschaften müssen darüber hinaus einen Aufsichtsrat und einen Wirtschaftsprüfer bestellen sowie jährlich eine notariell beurkundete Hauptversammlung abhalten.
Eine GmbH ist im Vergleich zu einem Einzelunternehmen oder einer Personengesellschaft mit etwas höheren laufenden Kosten, eine Aktiengesellschaft sogar mit erheblich höheren Kosten, verbunden.
Gründe die für eine GmbH sprechen können:
• haftungsrechtliche Überlegungen (insbesondere in kritischen Branchen wie Bau- und Baunebengewerbe,
Architektur und Statik, Transport und Spedition, Fahrzeugtechnik, aber auch IT-Betriebe)
• steuerrechtliche Überlegungen durch die unterschiedliche Besteuerung von Einzelunternehmen und
Personengesellschaften einerseits sowie Kapitalgesellschaften andererseits
(üblicherweise erst bei sehr hohen Jahresgewinnen)
• Trennung zwischen Unternehmen und Privatvermögen
Wichtig ist aber in jedem Fall, vor Unternehmensgründung einen Businessplan – am besten zusammen mit einem versierten Steuerberater - zu erstellen und dabei insbesondere zu überprüfen, ob für das Unternehmen ausreichend Eigenkapital zu Verfügung steht. Mangelnde Eigenkapitalausstattung kann sogar bei einer GmbH zur persönlichen Haftung der Gesellschafter führen.
WEITERE SCHRITTE:
Außerdem sollte ein Beratungstermin mit der zuständigen Bezirksstelle der Wirtschaftskammer vereinbart werden, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Neugründung (und der damit verbundenen Förderungen) vorliegen.
Nach Gründung des Unternehmens ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Gewerbeberechtigung zu beantragen.