Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at
Treuhandschaft
Bei der notariellen Treuhandschaft übernimmt der Notar einen Geldbetrag (durch Überwiesung auf ein Treuhandkonto) oder bestimmte Gegenstände (Schmuck, Manuskript, Datenträger, ...) mit einem klar definierten Auftrag, an wen und unter welchen Voraussetzungen das sogenante Treuhandgut auszufolgen ist.
Sicherstellung der Vertragsparteien:
Bei Kaufverträgen über Liegenschaften stellt sich zumeist die Frage, wann der Kaufpreis vom Käufer an den Verkäufer zu bezahlen ist.
Zahlt der Käufer den Kaufpreis bereits vor Eintragung im Grundbuch (und/oder Übergabe der Liegenschaft) könnte es – zum Beispiel bei Insolvenz des Verkäufers oder Bekanntwerden erheblicher Schulden oder von Rechten anderer Personen - passieren, dass er schließlich nicht Eigentümer der Liegenschaft wird und der Kaufpreis verloren ist.
Muss der Käufer den Kaufpreis erst nach Eintragung als Eigentümer im Grundbuch und Übergabe der Liegenschaft bezahlen, ist der Verkäufer dem gleichen Risiko der Zahlungsunfähigkeit, in diesem Fall des Käufers, ausgesetzt – die Liegenschaft ist verloren, er erhält aber keinen Kaufpreis.
Um dieses Risiko für beide Seiten auszuschließen ist eine treuhändige Abwicklung der Zahlung zu empfehlen. Der Käufer erlegt den Kaufpreis auf einem Treuhandkonto des Notars als Vertragserrichter. Der Treuhänder erhält dabei den Auftrag, den Kaufpreis erst bei vorliegen bestimmter im Voraus definierter Voraussetzungen (üblicherweise die Grundbuchseintragung des Käufers als Eigentümer und allenfalls eines Pfandrechtes) an den Verkäufer weiterzuleiten oder in seinem Auftrag zu verwenden.
Sicherstellung der Kreditgeber:
Wird der Kaufpreis für den Käufer von einer Bank oder einer Bausparkasse finanziert, gibt diese den Kaufpreis in der Regel erst dann frei, wenn die grundbücherliche Absicherung des Darlehens des Käufers zu ihren Gunsten sicher gestellt ist. Auch dafür sorgt der Treuhänder, sodass einerseits die finanzierende Bank zur gewünschten Sicherstellung gelangt und andererseits der Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis erhält.
Soll hingegen aus dem Kaufpreis ein Darlehen des Verkäufers getilgt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht werden, übergibt die Bank die Löschungserklärung ebenfalls dem Treuhänder mit der Verpflichtung, das Pfandrecht nur gegen Überweisung des offenen Betrages zu löschen.
Die Bestellung des Notars zum Treuhänder ermöglicht somit die optimale Absicherung des Käufers und seiner finanzierenden Bank (Grundbuchseintrag) sowie des Verkäufers und seines Gläubigers (Kaufpreiszahlung).
Weitere Anwendungsbereiche:
Die notarielle Treuhandschaft betrifft zwar hauptsächlich Liegenschaftsverträge, kann aber auch in anderen Fällen (z.B. Unternehmenskauf, Abtretung von GmbH-Anteilen) eingesetzt werden, um beide Vertragsparteien abzusichern. Auch geistiges Eigentum kann zur Sicherung des Urheberrechtes beim Notar hinterlegt werden. (Bespielsweise ein Manuskript vor Übermittlung an einen Verlag, ein Datenträger mit Source Code oder Konstruktionspläne.)
Der Notar als Treuhänder unterliegt der besonderen Aufsicht durch die Notariatskammer. Er ist zur Einhaltung strenger Bestimmungen, die sich insbesondere auch aus dem Standesrecht ergeben, verpflichtet. Damit soll die bestmögliche Abwicklung der Treuhandschaft durch den Notar gewährleistet sein, sodass die am Rechtsgeschäft Beteiligten durch eine reibungslose Durchführung nicht geschädigt werden. Passiert dem Notar dabei dennoch ein Fehler, machts die Haftpflichtversicherung wieder gut – jeder Notar ist zu einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verpflichtet.