Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at
BEGLAUBIGUNG
Auf manchen Urkunden muss die Unterschrift notariell beglaubigt werden. Der Notar bestätigt dabei die Echtheit der Unterschrift. Eine inhaltliche Kontrolle der Urkunde ist damit nicht verbunden!
Was ist eine Beglaubigung?
Mit der notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar die Echtheit einer Unterschrift, also die Abgabe der Unterschrift durch eine bestimmte Person. Dabei muss der Notar die Identität des Unterschreibenden überprüfen. Dies erfolgt im Normalfall durch Vorlage und Überprüfung eines amtlichen Lichtbildausweises, wobei das Foto im Besonderen der Prüfung der Identität dient.
Was kostet eine Beglaubigung?
Mit der Unterschriftsbeglaubigung sind auch Kosten verbunden. Diese gliedern sich auf in die eigentliche Gebühr für die Tätigkeit des Notars und seiner Kanzlei, die sich nach der sogenannten Bemessungsgrundlage (z.B. Kaufpreis bei einem Kaufvertrag, Höhe des Pfandrechtes samt Nebengebühren bei einer Pfandurkunde, …) sowie die vom Notar an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer auf diese Notariatsgebühr und die ebenfalls an das Finanzamt abzuführende Gebühr von derzeit € 14,30.