Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at
GESELLSCHAFTS-
RECHT
Auch für gesellschaftsrechtliche Fragen verfügt unser Team über umfangreiche Erfahrung und steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ob es um die Unternehmensgründung, eine Änderung der Rechtsform, die Weitergabe, den Verkauf oder aber die Absicherung des Unternehmers geht – In all diesen Fragen ist das Notariat Mauerkirchen Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Was ist, wenn der Einzelunternehmer durch Unfall oder Krankheit plötzlich ausfällt? Wie kann das Unternehmen handlungsfähig bleiben, bis der Unternehmer selbst wieder einsatzbereit, – oder im schlimmsten Fall das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen – ist.
Prokura:
Im Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmen und Gesellschaften können einen oder mehrere Prokuristen bestellen. Diese können den laufenden Betrieb aufrechterhalten und das Unternehmen in der erforderlichen Zeit auch nach außen vertreten. Lediglich Darlehnsaufnahmen, die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften sowie Einträge im Firmenbuch können vom Prokuristen nicht vorgenommen werden.
Prokuristen können selbständig oder nur gemeinsam mit weiteren Personen vertretungsbefugt sein. Dadurch kann zur Absicherung ein vier Augen Prinzip etabliert werden. Jede Bestellung eines Prokuristen setzt aber selbstverständlich vorbehaltloses Vertrauen voraus.
Vorsorgevollmacht:
Gerade für Unternehmer interessant ist auch die Erteilung einer Vollmacht für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit. Liegt der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH beispielsweise nach einem Unfall im Koma, kann der Bevollmächtigte alle erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. einen (weiteren) Geschäftsführer bestellen, ergreifen. Bei entsprechender Gestaltung der Vollmacht wäre auch eine Veräußerung des Unternehmens möglich. Dass der Bevollmächtigte damit das vorbehaltlose und uneingeschränkte Vertrauen des Vollmachtgebers besitzen muss, steht damit außer Frage.
Testament:
Auch für den Todesfall des Unternehmers sollte durch ein Testament vorgesorgt sein – damit das Unternehmen nicht durch unterschiedliche Interessen von Erben in seinem Bestand gefährdet wird.