Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at
GESELLSCHAFTS-
RECHT
Auch für gesellschaftsrechtliche Fragen verfügt unser Team über umfangreiche Erfahrung und steht Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
Ob es um die Unternehmensgründung, eine Änderung der Rechtsform, die Weitergabe, den Verkauf oder aber die Absicherung des Unternehmers geht – In all diesen Fragen ist das Notariat Mauerkirchen Ihr kompetenter Ansprechpartner.
Auch bei der Weitergabe des Unternehmens spielt die Rechtsform eine wichtige Rolle. Bei einer GmbH muss der das Unternehmen leitende Geschäftsführer nicht notwendigerweise auch Gesellschafter sein. Auch durch die zivil- und steuerrechtliche Trennung zwischen Unternehmen und Privatvermögen besteht ein erheblich höherer Gestaltungsspielraum als bei der Weitergabe von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
VIELE FRAGEN SIND ZU KLÄREN:
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Soll beim Rückzug aus dem operativen Tagesgeschäft (z.B. bei Pensionsantritt) auch das Unternehmen selbst weitergegeben werden?
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Wird ein gestaffelter Übergang gewünscht?
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Wünscht der abtretende Gesellschafter regelmäßige Zahlungen zur Aufbesserung seiner Pension?
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Wenn die Firmenliegenschaft im Privatvermögen steht: Soll auch diese übertragen werden?
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Wenn ja, an wen?
STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN:
Derzeit fällt bei einer Unternehmensübertragung keine Erbschaft- oder Schenkungssteuer an. Für die Übertragung von Liegenschaften ist aber Grunderwerbssteuer zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn die Liegenschaft zwar im Eigentum einer Gesellschaft steht, jedoch zumindest 95 % der Anteile an der Gesellschaft innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren übertragen oder in einer Hand vereinigt werden. Schließlich ist bei einer Übertragung mit Gegenleistung zu überprüfen, ob steuerlich ein Verkauf des Unternehmens (oder der Anteile) vorliegt. Ein allfälliger Gewinn unterliegt in diesem Fall der Einkommenssteuer.