Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at
Erbrecht/
Verlassenschaftsverfahren
Im Erbrecht wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält. Wenn ich nicht selbst vorsorge, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz – auch wenn ich das gar nicht will.
Die Erbfolge richtet sich nach einem allenfalls vorhandenen Erbvertrag bzw. dem letztgültigen Testament, ist beides nicht vorhanden, nach dem Gesetz („gesetzliche Erbfolge“). Gesetzliche Erben sind:
-
Wenn der Verstorbene verheiratet war und Nachkommen hinterlässt: der Ehegatte zu einem Drittel, die Kinder zu zwei Drittel; diese werden auf alle Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt; ist ein Kind vorverstorben und hinterlässt es selber Kinder geht dessen Anteil auf diese über. Eltern, Geschwister, Neffen und Nichten haben also kein gesetzliches Erbrecht, wenn der Verstorbene Nachkommen hinterlässt!
-
Wenn der Verstorbene verheiratet war und keine Nachkommen hinterlässt: der Ehegatte zu zwei Drittel, die Eltern zu je einem Sechstel; sind die Eltern vorverstorben geht deren Anteil auf den Ehegatten über!
-
Wenn der Verstorbene nicht (mehr) verheiratet (verwitwet oder geschieden) war und Nachkommen hinterlässt: die Kinder zur Gänze; die Erbschaft wird auf alle Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt; ist ein Kind vorverstorben und hinterlässt es selber Kinder geht dessen Anteil zu gleichen Teilen auf diese über.
-
Wenn der Verstorbene nicht (mehr) verheiratet (verwitwet oder geschieden) war und keine Nachkommen hinterlässt: die Eltern je zur Hälfte; sind die Eltern vorverstorben geht deren Anteil auf ihre Kinder zu gleichen Teilen über; sind auch Geschwister vorverstorben, geht deren Anteil wiederum auf ihre Kinder zu gleichen Teilen über und so weiter; sind keine Nachkommen der Eltern vorhanden geht das Erbe auf die Großeltern bzw. deren Nachkommen nach den oben erwähnten Grundsätzen über.
-
Eheliche und uneheliche Kinder werden grundsätzlich gleichbehandelt; Stiefkinder (Kinder des Ehegatten) haben kein gesetzliches Erbrecht, es sei denn sie wären adoptiert worden; die bloße Namensgebung steht der Adoption nicht gleich, führt also zu keinem gesetzlichen Erbrecht!
-
Lebensgefährten steht nur dann ein gesetzlicher Erbteil zu, wenn keinerlei Verwandte nach obiger Aufzählung vorhanden sind. Niemals steht ihnen ein Pflichtteil zu, ebensowenig erhalten sie Unterhalt oder eine Witwenpension.