Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at
Erbrecht/
Verlassenschaftsverfahren
Im Erbrecht wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält. Wenn ich nicht selbst vorsorge, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz – auch wenn ich das gar nicht will.
Nach dem Ableben einer Person sind – leider oft noch unter dem unmittelbaren Schmerz des Verlustes - gesetzlich genau festgelegte Schritte durchzuführen, um die Nachfolge in das Vermögen des/der Verstorbenen zu bestimmen. Beim Verlassenschaftsverfahren geht es somit um 2 Fragen:
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Welches Vermögen wird neu zugeordnet (geerbt)?
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Wer kommt als Erbe(n) in Betracht?
Vorbereitung:
Zunächst übersendet das Gemeindeamt des Sterbeortes eine Sterbefallmitteilung an das jeweilige Bezirksgericht. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz bzw. letzten Aufenthalt hatte. Das Bezirksgericht als Verlassenschaftsgericht übermittelt die eingelangten Unterlagen in der Folge dem örtlich zuständigen Notar als Gerichtskommissär zur Errichtung der Todesfallaufnahme und Durchführung des weiteren Verfahrens.
Der Gerichtskommissär erhebt vorweg alle verfügbaren Informationen, insbesondere ob der/die Verstorbene Ligenschaftsvermögen besessen oder ein Testament bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegt hat. Zu diesem Zweck nimmt er auch Einsicht in das Zentrale Testamentsregister, in welchem alle bei einem Notar hinterlegten Testamente gespeichert sind.
Todesfallaufnahme:
Sodann lädt der Gerichtskommissär die nächsten Angehörigen des Verstorbenen (oder sonst geeignete Auskunftspersonen wie Sachwalter) zur Errichtung der Todesfallaufnahme ein. Bei dieser werden alle weiteren Informationen erhoben, die für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens erforderlich sind. Der Fragenkatalog umfasst dabei persönliche Daten des Verstorbenen und seiner nächsten Angehörigen, sein Vermögen und allfällige Schulden, die Begräbniskosten, allfällige Schenkungs- und Übergabsverträge sowie ein allfälliges Testament.
Bei der Todesfallaufnahme werden erhoben:
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Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsbürgerschaft des Verstorbenen liegen üblicherweise bereits durch die Information der Gemeinde vor. Erfragt werden allfällige frühere Namen des Verstorbenen, Datum der Namensänderungen (meist Hochzeitsdatum) und Sozialversicherungsnummer.
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Namen, Geburtsdaten und Adressen der nächsten Angehörigen (Ehegatte, Kinder, bei vorverstorbenen Kindern deren Nachkommen); bei Verstorbenen ohne Nachkommen sind hier die Daten der Eltern, falls diese verstorben sind deren Nachkommen, erforderlich. Bei verwitweten oder alleinstehenden kinderlosen Verstorbenen empfiehlt sich die Vorbereitung eines Stammbaumes, der auch die Eltern und deren Nachkommen, sind solche nicht vorhanden auch die Großeltern und deren Nachkommen umfasst. Diese Angaben sind auch dann erforderlich, wenn ein Testament vorliegt. Dieses muss vom Gerichtskommissär allen in Betracht kommenden gesetzlichen Erben in Kopie zugestellt werden, damit diese das Testament auf seine Gültigkeit prüfen können.
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Testamente, Erbverträge sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge samt Namen, Geburtsdaten und Adressen der im Testament bedachten Personen. Allenfalls aufgefundene Testamente sind im Original dem Gerichtskommissär zu übergeben. Ist ein Original nicht auffindbar bitte eine Kopie mitbringen.
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Allfällige zu Lebzeiten abgeschlossene Schenkungs- oder Übergabsverträge - bitte in Kopie mitbringen.
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Pensionsauszahlende Stellen bzw letzter Arbeitgeber.
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Daten (Konto- oder Vertragsnummer, Bank/Bausparkasse) über Bankverbindungen und Geldvermögen (Girokonten, Sparbücher oder –konten, Bausparverträge, Wertpapierdepots, Lebens- oder Sterbeversicherungen). Zum Zeitpunkt des Todes im Besitz des Verstorbenen befindliche Sparbücher sind im Original vorzulegen.
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Sonstige Vermögenswerte des Verstorbenen - Zulassung oder Typenschein der dem Verstorbenen gehörenden Kraftfahrzeuge bitte mitbringen.
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Offene Zahlungsverpflichtungen und Begräbniskosten. Rechnungen und Zahlungsbelege über die Begräbniskosten samt Kostenvoranschlag über die Grabanlage und allenfalls Unterlagen über weitere Verbindlichkeiten des Verstorbenen bitte im Original mitbringen.
Weiteres Verfahren:
Der Gerichtskommissär erhebt in weiterer Folge durch Anfrage an Banken, pensionsauszahlende Stellen, allenfalls Arbeitgeber und Gläubiger, das zur Verlassenschaft gehörende Vermögen. Alle Erben und Pflichtteilsberechtigten können dabei verlangen, dass der Wert des Vermögens des Verstorbenen (insbesondere Liegenschaftsvermögen) durch Sachverständige geschätzt wird. Dies führt einerseits zu einer Erhöhung der Verfahrenskosten (durch Kosten der Sachverständigen und allfällige erhöhte Gebühren), andererseits kann besser abgeschätzt werden, bis zu welcher Höhe die Erben bei bedingter Erbantrittserklärung für allfällige Verbindlichkeiten haften.
Erbantrittserklärung oder nicht?
Je nach Stand des Vermögens des Verstorbenen kann
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eine Abhandlung (bei Vermögen unter EUR 4.000,--) mangels Vermögen unterbleiben,
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eine Verteilung dieses Vermögens an die Gläubiger erfolgen, wenn die Verbindlichkeiten (dazu zählen im Normalfall auch die Begräbniskosten!) das Vermögen übersteigen. Dies ist z.B. häufig der Fall, wenn bereits zu Lebzeiten Haus, Hof oder Wohnung übergeben wurden oder der/die Verstorbene in einem Pflegeheim aufgenommen und Kostenbeiträge vom Sozialhilfeverband geleistet wurden,
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eine Verlassenschaftsabhandlung mit Ermittlung des Erben und einer Erbantrittserklärung durchgeführt werden.
Abschluss:
Nach Abschluss dieses Verfahrens wird der Akt samt einem vom Gerichtskommissär vorbereiteten Beschlussentwurf dem Bezirksgericht wieder vorgelegt. Dort wird der Akt überprüft und - üblicherweise – der vorbereitete Beschluss unterfertigt. Mit diesem Beschluss und der darauf vom Gericht angebrachten Bestätigung der Rechtskraft ist das Verfahren abgeschlossen und können von den Berechtigten (Erben, Zahler der Begräbniskosten, allenfalls sonstige Gläubiger) alle weiteren erforderlichen Schritte (Auflösung/Änderung von Bankkonten, Sparbüchern, Wertpapierdepots und Bausparverträgen, Ummeldung von Kraftfahrzeugen, …) gesetzt werden.