Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at
Erbrecht/
Verlassenschaftsverfahren
Im Erbrecht wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält. Wenn ich nicht selbst vorsorge, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz – auch wenn ich das gar nicht will.
Rechtsnachfolge:
Die Erben treten rechtlich an die Stelle des Verstorbenen. Alle Vermögenswerte und alle Schulden gehen grundsätzlich auf die Erben über ("Gesamtrechtsnachfolge"). Zur Vermeidung unerwünschter Haftungsfolgen ist dafür in Österreich – im Gegensatz zu Deutschland etwa - aber die Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Gericht oder Gerichtskommissär erforderlich (sogenannte Erbantrittserklärung).
Unbedingte Erbantrittserklärung:
Bei der sogenannten unbedingten Erbantrittserklärung haftet der Erbe für alle Schulden und Verpflichtungen des/der Verstorbenen in voller Höhe und auch mit seinem sonstigen, also nicht durch die Erbschaft erworbenen, Vermögen. Neben Bankkrediten ist hier insbesondere auch an Privatdarlehen, allfällige Schadenersatzansprüche aus der (auch früheren) Tätigkeit des/der Verstorbenen (z.B. Haftung als Architekt, Statiker, Geschäftsführer oder Einzelunternehmer; laufende Renten aus einem Unfall, die irgendwann die Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung übersteigen), formwirksame Schenkungen auf den Todesfall, Schenkungsversprechen oder Legate sowie Schenkungspflichtteilsansprüche aus Schenkungs- oder Übergabsverträgen zu Lebzeiten oder auf den Todesfall, zu denken. Eine unbedingte Erbantrittserklärung sollte also nur dann abgegeben werden, wenn derartige Ansprüche mit Sicherheit ausgeschlossen werden können oder aber jedenfalls unter dem Wert des geerbten Vermögens liegen.
Bedingte Erbantrittserklärung:
Bei einer bedingten Erbantrittserklärung ist die Haftung des Erben auf den Wert (Verkehrswert!) des übernommenen Vermögens beschränkt. Daher sollte dieser Wert zur Vermeidung allfälliger späterer Beweisprobleme (z.B. bei Umbau oder Sanierung geerbter Häuser) im Verlassenschaftsverfahren ermittelt werden. Die dabei erforderlichen Gutachten führen jedoch zu höheren Verfahrenskosten! Die Schätzung ist nur dann zwingend erforderlich, wenn zumindest ein Erbe oder Pflichtteilsberechtigter minderjährig ist oder für ihn ein Sachwalter bestellt ist. Jedenfalls wird in die Ediktsdatei ein sogenannter Gläubigeraufruf eingeschaltet. Dabei werden alle Gläubiger aufgefordert, allfällige Ansprüche gegen den Verstorbenen bis zu einem bestimmten Tag beim Gerichtskommissär geltend zu machen, damit sie bei der Verteilung des Vermögens berücksichtigt werden können. Dies führt zu keinen Mehrkosten. Sollte das Vermögen des Verstorbenen zur Bezahlung aller Gläubiger nicht ausreichen, sind die Gläubiger entsprechend der Insolvenzordnung quotenmäßig zu befriedigen. Die Verfahrenskosten und die Kosten eines einfachen Begräbnisses haben jedoch Vorrang und sind in jedem Fall vollständig zu bezahlen.
Ausschlagung der Erbschaft:
Will ein eigentlich berufener Erbe die Erbschaft überhaupt nicht antreten kann er sie auch ausschlagen.