Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at
Erbrecht/
Verlassenschaftsverfahren
Im Erbrecht wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält. Wenn ich nicht selbst vorsorge, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz – auch wenn ich das gar nicht will.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Dem Ehepartner und den Kindern steht grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Den Eltern, Geschwistern, Neffen und Nichten des Verstorbenen steht keinesfalls ein Pflichtteilsanspruch zu.
Wie ist der Pflichtteil zu berechnen?
Zur Berechnung des Pflichtteils werden vom Vermögen – bewertet zu Verkehrswerten – die Verbindlichkeiten, Verfahrenskosten und Begräbniskosten abgezogen. Vom verbleibenden Wert ("reiner Nachlass") ist der Pflichtteil als Bruchteil zu berechnen.
Der Ehegatte und Nachkommen des Verstorbenen können verlangen, dass auch Schenkungen des Verstorbenen - an wen auch immer - in den letzten zwei Jahre vor seinem Tod oder - ohne zeitliche Beschränkung - an den Ehegatten oder Nachkommen in die Berechnungsgrundlage des Pflichtteiles einbezogen werden.
Ausnahmen bestehen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Dort tritt für den gesamten Betrieb ein Übernahmspreis (oder bei kleineren Betrieben ein Mischpreis) an die Stelle des Verkehrswertes der einzelnen Liegenschaften und Maschinen sowie des Viehbestandes.
Wie ist der Pflichtteil zu erfüllen?
Grundsätzlich ist der Pflichtteil ein Geldzahlungsanspruch. Allerdings sind auch der dem Pflichtteilsberechtigten allenfalls vermachte Erbteil oder Legate (einzelne vermachte Vermögenswerte) sowie Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil anzurechnen. Die Anrechnung von Schenkungen kann allerdings vertraglich oder durch Testament ausgeschlossen werden.
Wann kann der Pflichtteil reduziert werden?
Der Pflichtteil kann auf die Hälfte reduziert werden, wenn zwischen dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten seit langer Zeit (zumindest 20 Jahre) eine familiäre Nahebeziehung bestand und dies nicht auf die grundlose Kontaktverweigerung durch den Verstorbenen zurückzuführen ist. Dafür ist jedoch eine ausdrückliche Anordnung – typischerweise in einem Testament – erforderlich!
Wann kann der Pflichtteil entzogen werden?
Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, und mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gegen den Verstorbenen begangen oder seine Pflichten ihm gegenüber gröblich vernachlässigt oder aber ein Testament erzwungen, erschlichen, unterdrückt oder dessen Änderung verhindert hat – in diesem Fall ist der Pflichtteilsberechtigte sogar erbunwürdig, wenn ihm nicht verziehen wurde. Das bedeutet, dass er auch vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen wäre. Der Erb- und Pflichtteil geht aber auf die Nachkommen des Ausgeschlossenen über.
Weiters kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Berechtigte den Verstorbenen im Notstand hilflos gelassen hat oder zu einer mindestens zwanzigjährigen Hafstrafe verurteilt wurde.
Schließlich kann einem sehr verschuldeten oder verschwenderischen Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil entzogen und auf dessen Kinder übertragen werden.