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Erbrecht/

Verlassenschaftsverfahren

Im Erbrecht wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält. Wenn ich nicht selbst vorsorge, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz – auch wenn ich das gar nicht will.

ALLGEMEIN

Durch ein Testament kann ich selber festlegen, wer mein Erbe wird. Ich kann unter mehreren gesetzlichen Erben Vermögenswerte gezielt aufteilen, meinen Ehepartner zum Alleinerben bestimmen oder meinen Lebensgefährten absichern, der ja sonst gar nicht erbberechtigt ist. Außerdem kann ich nur im Testament verfügen, dass einzelne Pflichtteilsberechtigte keinen oder nur einen reduzierten Pflichtteil erhalten sollen.

Warum soll ich ein Testament beim Notar errichten?

Der Notar hilft mit seiner Erfahrung, die richtige Formulierung zu finden und die Formvorschriften zu erfüllen. Testamentszeugen stehen im Notariat ebenfalls zur Verfügung. Denn gerade beim Testament gilt – wenn ein Formfehler entdeckt wird oder eine Formulierung unklar ist, ist es schon zu spät. Der Testator kann nichts mehr verbessern, weil das Testament erst nach seinem Tod geöffnet wird.

Jedes bei einem Notar errichtete Testament wird außerdem im zentralen Testamentsregister registriert, damit die Auffindbarkeit im Sterbefall sichergestellt ist – bald auch europaweit.

Widerrufbarkeit:

Das Testament heißt zwar auch „letzter Wille“ – ich kann es mir aber trotzdem noch anders überlegen. Solange ich lebe kann ich mein Testament jederzeit und ohne Zustimmung anderer Personen widerrufen oder abändern – das jeweils letzte Testament gilt. Damit kann ich auf geänderte Situationen, sei es in der Partnerschaft oder aber bei Kindern – reagieren. Minderjährige Kinder als Erben eines Hauses oder Betriebes sind zumeist nicht sinnvoll – wenn sie später selbst im Betrieb mitarbeiten oder mit ihrer Familie im Haus wohnen, sieht das aber oft ganz anders aus.

Wann sollte ich kein Testament errichten?

Wer unverheiratet ist, keinen Lebenspartner absichern möchte, genau ein Kind hat und dieses zum Alleinerben bestimmen möchte braucht kein Testament. Wer – zum Beispiel nach einer Übergabe - kein Vermögen (mehr) hat, das die Begräbniskosten übersteigt, braucht auch kein Testament (mehr).

In allen anderen Fällen ist ein Testament dringend zu empfehlen.

Testamentsformen:

Jedes Testament sollte die Bezeichnung "Testament" sowie das Datum der Unterfertigung aufweisen.

(Rein) mündliche Testamente gelten grundsätzlich nicht mehr.

Eigenhändige Testamente müssen vom Testator zur Gänze selber eigenhändig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Nicht eigenhändig wäre zum Beispiel "Ich und meine Gattin, wir …"

Fremdhändige Testamente (z.B. Computerausdruck) müssen neben dem Testator von 3 Zeugen unterfertigt werden, die volljährig und eigenberechtigt sein müssen sowie mit Erben oder sonst bedachten Personen nicht näher verwandt sein dürfen. Außerdem muss der Testator handschriftlich seinen letzten Willen bekräftigen und unterfertigen. Die persönlichen Daten der Zeugen müssen angeführt sein. Auch die Zeugen müssen mit einem handschriftlichen Hinweis auf ihre Zeugeneigenschaft unterfertigen.

Die strengste Testamentsform ist das mündlich vor Notar oder Gericht errichtete Testament, über das ein Protokoll aufgenommen und vom Testator, den Zeugen und dem Notar oder Richter unterfertigt wird. Diese Testamentsform wird zumeist dann gewählt, wenn an der Geschäftsfähigkeit des Testators bereits Zweifel bestehen könnten oder für diesen überhaupt ein Sachwalter bestellt ist. Dabei wird auch häufig ein Facharzt beigezogen.

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