Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at
LIEGENSCHAFTS-
RECHT
Liegenschaftsverträge zählen für unsere Kanzlei zum Kern unserer Tätigkeit. Juristen unterscheiden dabei zwischen Kaufverträgen, Tauschverträgen und Übergabsverträgen.
Soll der Beschenkte über den Vermögenswert sofort verfügen können?
Welche Möglichkeiten der Vermögensbeschränkung kommen in Frage?
Bei Liegenschaften kann durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart werden, dass der Geschenknehmer ohne Zustimmung des Berechtigten über eine Liegenschaft nicht (oder nur eingeschränkt) verfügen kann. So kann z.B. vermieden werden, dass das geschenkte Grundstück statt zum Bau eines Einfamilienhauses zur Finanzierung eines neuen Autos verwendet wird. Volle Wirkung gegen Dritte hat das Belastungs- und Veräußerungsverbot aber nur, wenn es auch im Grundbuch eingetragen wird. Das ist nur zugunsten des Ehegatten, Verwandten in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder möglich.
Soll die Schenkung bei der späteren Erbfolge berücksichtigt werden?
Grundsätzlich werden nur Schenkungen auf den Erb- und Pflichtteil angerechnet, die als Ausstattung bzw. Heiratsgut getätigt werden oder wenn die Schulden volljähriger Kinder beglichen werden. Ansonsten muss die Anrechnung auf den Erb- oder Pflichtteil ausdrücklich vereinbart werden, eine bloße Verfügung im Testament reicht dafür nicht aus! Wenn die Schenkung den Erbteil eines Kindes darstellt sollte damit auch ein Pflichtteilsverzicht verbunden werden. Dieser muss zu seiner Gültigkeit in Form eines Notariatsaktes erfolgen und schließt die spätere (erfolgreiche) Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Verzichtenden und seine Nachkommen aus. Erfolgt die Schenkung nur durch einen Elternteil (z.B. Vater oder Mutter schenkt das von seinen/ihren Eltern geerbte Haus an eines der Kinder) sollte auch überlegt werden, ob damit der Erb- bzw. Pflichtteil gegenüber beiden Eltern erfüllt sein soll – ohne Pflichtteilsverzicht steht dem beschenkten Kind der Erb- und Pflichtteil gegenüber dem anderen Elternteil nämlich noch in voller Höhe zu!
Können die Ansprüche weiterer Kinder erfüllt werden?
Insbesondere bei der Schenkung von Liegenschaften sollten auch die Pflichtteilsansprüche weiterer Kinder bedacht und geprüft werden, ob zu deren Erfüllung noch genügend Vermögen zur Verfügung steht oder aber eine Auszahlungspflicht des Beschenkten bestehen kann.
Beispiele für Schenkungen: Schenkung eines Autos zum Führerschein, Schenkung eines Grundstückes oder eines Geldbetrages zum Hausbau, Schenkung einer Eigentumswohnung.