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LIEGENSCHAFTS-

RECHT

Liegenschaftsverträge zählen für unsere Kanzlei zum Kern unserer Tätigkeit. Juristen unterscheiden dabei zwischen Kaufverträgen, Tauschverträgen und Übergabsverträgen.

SCHENKUNGSVERTRAG

Soll der Beschenkte über den Vermögenswert sofort verfügen können?

Welche Möglichkeiten der Vermögensbeschränkung kommen in Frage?

Bei Liegenschaften kann durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart werden, dass der Geschenknehmer ohne Zustimmung des Berechtigten über eine Liegenschaft nicht (oder nur eingeschränkt) verfügen kann. So kann z.B. vermieden werden, dass das geschenkte Grundstück statt zum Bau eines Einfamilienhauses zur Finanzierung eines neuen Autos verwendet wird. Volle Wirkung gegen Dritte hat das Belastungs- und Veräußerungsverbot aber nur, wenn es auch im Grundbuch eingetragen wird. Das ist nur zugunsten des Ehegatten, Verwandten in gerader Linie (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder möglich.

Soll die Schenkung bei der späteren Erbfolge berücksichtigt werden?

Grundsätzlich werden nur Schenkungen auf den Erb- und Pflichtteil angerechnet, die als Ausstattung bzw. Heiratsgut getätigt werden oder wenn die Schulden volljähriger Kinder beglichen werden. Ansonsten muss die Anrechnung auf den Erb- oder Pflichtteil ausdrücklich vereinbart werden, eine bloße Verfügung im Testament reicht dafür nicht aus! Wenn die Schenkung den Erbteil eines Kindes darstellt sollte damit auch ein Pflichtteilsverzicht verbunden werden. Dieser muss zu seiner Gültigkeit in Form eines Notariatsaktes erfolgen und schließt die spätere (erfolgreiche) Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen durch den Verzichtenden und seine Nachkommen aus. Erfolgt die Schenkung nur durch einen Elternteil (z.B. Vater oder Mutter schenkt das von seinen/ihren Eltern geerbte Haus an eines der Kinder) sollte auch überlegt werden, ob damit der Erb- bzw. Pflichtteil gegenüber beiden Eltern erfüllt sein soll – ohne Pflichtteilsverzicht steht dem beschenkten Kind der Erb- und Pflichtteil gegenüber dem anderen Elternteil nämlich noch in voller Höhe zu!

Können die Ansprüche weiterer Kinder erfüllt werden?  

Insbesondere bei der Schenkung von Liegenschaften sollten auch die Pflichtteilsansprüche weiterer Kinder bedacht und geprüft werden, ob zu deren Erfüllung noch genügend Vermögen zur Verfügung steht oder aber eine Auszahlungspflicht des Beschenkten bestehen kann.

Beispiele für Schenkungen: Schenkung eines Autos zum Führerschein, Schenkung eines Grundstückes oder eines Geldbetrages zum Hausbau, Schenkung einer Eigentumswohnung.

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