Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at
LIEGENSCHAFTS-
RECHT
Liegenschaftsverträge zählen für unsere Kanzlei zum Kern unserer Tätigkeit. Juristen unterscheiden dabei zwischen Kaufverträgen, Tauschverträgen und Übergabsverträgen.
Typische Beispiele für Übergabsverträge sind:
Übertragung eines Wohnhauses/einer Eigentumswohnung von Eltern an Kinder, wobei sich die Eltern ein lebenslanges Wohnrecht vorbehalten.
Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes gegen Vorbehalt eines Wohnungsrechtes sowie eines Nahrungsaustrages und sonstiger Rechte („Viertel“).
Übertragung eines Gewerbebetriebes gegen Vorbehalt einer lebenslangen Rentenzahlung.
Was ist der Vorteil einer Übergabe zu Lebzeiten?
Wird ein landwirtschaftlicher oder ein Gewerbebetrieb zu Lebzeiten übergeben, ist die Nachfolge jedenfalls geregelt und treten im Todesfall keine Unklarheiten mehr auf.
Bei Wohnhäusern wird insbesondere die Investition des Übernehmers (Zubau, Ausbau, Renovierung) abgesichert.
Darüber hinaus kann nach dem derzeitigen Sozialhilfegesetz fünf Jahre nach der Übergabe nicht mehr auf das übergebene Vermögen zugegriffen werden, um die Kosten eines Pflegeheimes zu bezahlen.
Was ist der Nachteil einer Übergabe zu Lebzeiten?
Der Vermögenswert gehört nicht mehr dem Übergeber, kann also vom Übergeber auch nicht mehr verkauft werden. Sollte es sich der Übergeber später anders überlegen, kann die Übergabe später auch nicht ohne weiteres einseitig rückgängig gemacht werden. Wenn die Übergeberseite hier Handlungsspielraum behalten möchte oder auch Sorge hat, aus dem Haus vertrieben zu werden, sollte ein Übergabsvertrag nicht abgeschlossen werden. In diesen Fällen wäre ein Testament oder ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall zu empfehlen.
Was ist sonst noch zu bedenken?
Im Rahmen einer Übergabe sollten – wenn möglich – auch die Pflichtteilsansprüche weiterer Kinder der Übergeberseite geregelt werden, um spätere Streitigkeiten oder gar Prozesse zu vermeiden.
Welche Kosten fallen für eine Übergabe an?
Erbschafts- und Schenkungssteuer wird in Österreich derzeit nicht eingehoben. Sind von der Übergabe Liegenschaften betroffen, fällt Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr an. Dazu kommen die Kosten der Vertragserrichtung und Durchführung, die für jeden Fall gesondert zu berechnen sind.