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LIEGENSCHAFTS-

RECHT

Liegenschaftsverträge zählen für unsere Kanzlei zum Kern unserer Tätigkeit. Juristen unterscheiden dabei zwischen Kaufverträgen, Tauschverträgen und Übergabsverträgen.

KAUFVERTRAG

Im Kaufvertrag werden neben den Vertragsparteien, dem Vertragsgegenstand und dem Kaufpreis die Bezahlung des Kaufpreises, Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen (z.B. auch Schäden bei Häusern, bestehende Schulden), der Stichtag für den Übergang von Gefahr und Zufall, Last und Vorteil sowie die Tragung der Gebühren, Steuern und Vertragserrichtungskosten geregelt.

Der Kaufvertrag für Immobilien bedarf, damit er im Grundbuch durchgeführt werden kann und damit das Eigentum rechtswirksam auf den Käufer übergeht, der notariellen bzw. gerichtlichen Beglaubigung der Unterschriften sämtlicher Vertragsparteien. Überdies ist in einen derartigen Kaufvertag die sogenannte Aufsandungserklärung (Einwilligung zur Änderung im Grundbuch) des Verkäufers aufzunehmen.

Der Kaufvertag betreffend Liegenschaften (bebaute oder unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, …) löst Grunderwerbsteuerpflicht und Eintragungsgebühr aus. Dazu kommen die Kosten der Vertragserrichtung und Durchführung, die für jeden Fall gesondert zu berechnen sind.

Besonders bedeutsam in Kaufverträgen sind ausreichende Regelungen zur Gewährleistung oder Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung oder auch unverschuldeten Komplikationen sowohl bei der Durchführung des Kaufvertrages als auch bei erst später auftretenden Situationen. Gerade darin liegt oft das eigentliche Problem einer unzureichenden Vertragserstellung. Deshalb ist es von unschätzbaren Vorteilen, die Erstellung eines Kaufvertrages in professionelle Hände zu legen, wobei der Notar für eine professionelle Vertragserrichtung und -durchführung bürgt.

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