Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at
LIEGENSCHAFTS-
RECHT
Liegenschaftsverträge zählen für unsere Kanzlei zum Kern unserer Tätigkeit. Juristen unterscheiden dabei zwischen Kaufverträgen, Tauschverträgen und Übergabsverträgen.
Im Kaufvertrag werden neben den Vertragsparteien, dem Vertragsgegenstand und dem Kaufpreis die Bezahlung des Kaufpreises, Haftungs- und Gewährleistungsbestimmungen (z.B. auch Schäden bei Häusern, bestehende Schulden), der Stichtag für den Übergang von Gefahr und Zufall, Last und Vorteil sowie die Tragung der Gebühren, Steuern und Vertragserrichtungskosten geregelt.
Der Kaufvertrag für Immobilien bedarf, damit er im Grundbuch durchgeführt werden kann und damit das Eigentum rechtswirksam auf den Käufer übergeht, der notariellen bzw. gerichtlichen Beglaubigung der Unterschriften sämtlicher Vertragsparteien. Überdies ist in einen derartigen Kaufvertag die sogenannte Aufsandungserklärung (Einwilligung zur Änderung im Grundbuch) des Verkäufers aufzunehmen.
Der Kaufvertag betreffend Liegenschaften (bebaute oder unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen, …) löst Grunderwerbsteuerpflicht und Eintragungsgebühr aus. Dazu kommen die Kosten der Vertragserrichtung und Durchführung, die für jeden Fall gesondert zu berechnen sind.
Besonders bedeutsam in Kaufverträgen sind ausreichende Regelungen zur Gewährleistung oder Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung oder auch unverschuldeten Komplikationen sowohl bei der Durchführung des Kaufvertrages als auch bei erst später auftretenden Situationen. Gerade darin liegt oft das eigentliche Problem einer unzureichenden Vertragserstellung. Deshalb ist es von unschätzbaren Vorteilen, die Erstellung eines Kaufvertrages in professionelle Hände zu legen, wobei der Notar für eine professionelle Vertragserrichtung und -durchführung bürgt.