
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Als (Liegenschafts-)Kaufvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem ein Käufer eine Liegenschaft vom Verkäufer gegen Bezahlung eines, im Wesentlichen dem Wert der Liegenschaft, entsprechenden Kaufpreises erwirbt. Die Gegenleistung besteht also in einem Geldbetrag.
Als (Liegenschafts-)Schenkungsvertrag bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Geschenkgeber dem Geschenknehmer eine Liegenschaft ohne Gegenleistung zuwendet. Wird eine Gegenleistung vereinbart, die jedoch nicht annähernd dem Wert der Liegenschaft entspricht (z.B. Darlehensrest) sprechen wir von einer gemischten Schenkung.
Als (Liegenschafts-)Übergabe bezeichnen wir einen Vertrag, mit dem der Übergeber dem Übernehmer eine Liegenschaft überlässt, sich jedoch daran noch Rechte vorbehält oder ausbedingt (z.B. Wohnrecht).
Unter dem Begriff "Liegenschaften" fassen wir bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Anteile daran, insbesondere also Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gärten, aber auch Zinshäuser, land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt Hofstelle, Betriebsgebäude samt Freiflächen zusammen.
Grundsätzlich ist der Eigentümer von Grund und Boden auch der Eigentümer des Gebäudes. Das ist insbesondere auch beim Bau eines Einfamilienhauses durch Ehegatten oder Lebensgefährten zu beachten, wenn das Grundstück im Eigentum nur eines Partners steht!!!
Ausnahmen von diesem Grundsatz bilden das Baurecht und das Superädifikat (grundstücksgleiche Rechte). Diese können insbesondere für Betriebsgebäude interessant sein.
Tel.: 07724/2268-0 | Mail: office@notar-obermayr.at

UNSERE LEISTUNGEN
Unser Team verfügt über langjährige Erfahrung in allen Kernbereichen notarieller Tätigkeit. Insbesondere im Liegenschaftsrecht, im Unternehmens und Gesellschaftsrecht sowie im Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren beraten wir Sie gerne kompetent und freundlich.
LIEGENSCHAFTS-
RECHT
Liegenschaftsverträge zählen für unsere Kanzlei zum Kern unserer Tätigkeit. Juristen unterscheiden dabei zwischen Kaufverträgen, Tauschverträgen und Übergabsverträgen.
GESELLSCHAFTS-
RECHT
Ob es um die Unternehmensgründung, eine Änderung der Rechtsform, die Weitergabe, den Verkauf oder aber die Absicherung des Unternehmers geht – In all diesen Fragen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
ERBRECHT/
VERLASSEN-
SCHAFTS-
VERFAHREN
Im Erbrecht wird geregelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält. Wenn ich nicht selbst vorsorge, richtet sich die Erbfolge nach dem Gesetz – auch wenn ich das gar nicht will.
BEGLAUBIGUNG
Auf manchen Urkunden muss die Unterschrift notariell beglaubigt werden. Der Notar bestätigt dabei die Echtheit der Unterschrift. Eine inhaltliche Kontrolle der Urkunde ist damit nicht verbunden!
tREUHANDSCHAFT
Der Notar übernimmt einen Geldbetrag (durch Überwiesung auf ein Treuhandkonto) oder bestimmte Gegenstände (Schmuck, Manuskript, Datenträger, ...) mit einem klar definierten Auftrag, an wen und unter welchen Voraussetzungen das sogenante Treuhandgut auszufolgen ist.


MAG. ELMAR OBERMAYR
öffentlicher Notar | Mauerkirchen
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Mag. Elmar Obermayr
Obermarkt 15
5270 Mauerkirchen;
Tel.: 07724/2268-0; Fax DW 15; mail.: office@notar-obermayr.at
ÖFFNUNGSZEITEN:
MO - DO: 09:00–12:00 & 14:00–17:00
FR: 09:00–14:00 & nach Vereinbarung